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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Naturstein u. anderen
Baustoffen
der Hartmann GmbH & Co. KG, Schotter-u. Kalkwerk

I. Allgemeines / Geltungsbereich

1.) Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe an unsere Kunden (nachfolgend
„Käufer“) von Naturstein und anderen Baustoffen („Baustoff“).

2.) Diese Bedingungen gelten bei den Verkäufen der Baustoffe ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir
in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3.) Gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten diese Bedingungen
in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung von Baustoffen mit demselben Käufer, ohne dass wir in
jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten.

4.) Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot / Vertragsschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere
schriftliche Bestätigung vorliegt oder Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt
worden ist.

2.) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, entweder eine papierhafte Rechnung über den
Postweg oder nach Angabe einer E-Mail-Adresse des Käufers für den elektronischen
Rechnungsversand eine Rechnung an die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse zu stellen.
Der Käufer verzichtet für diesen Fall auf eine postalische Zusendung der Rechnungen.

3.) Die Beschreibungen der Baustoffe – z.B. in Warenbeschreibungen, Prospekten oder der
Verweis auf Normen – ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Die Beschreibung
bietet lediglich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen
und muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

4.) Muster zeigen nur die allgemeine Farbe und Struktur des Baustoffs. Abweichungen, die in
der Natur des Baustoffs liegen, müssen vorbehalten bleiben; Natursteinprodukte können
weder in Farbe, Stärke noch in Beschaffenheit und Bearbeitung einheitlich geliefert werden.

5.) Für die Auswahl der richtigen Sorte des Baustoffs und der Menge ist allein der Käufer
verantwortlich.

6.) Die Bestellung der Baustoffe durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt werden.

III. Lieferung und Abnahme

1.) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der
Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch
entstehenden Kosten.

2.) Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten
einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
gesetzt hat.

3.) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten? eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten.

4.) Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das
Transportfahrzeug diesen ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt
einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von bis zu 40 t unbehindert
befahrbaren Anfahrtweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer
für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung
durch Beauftragte des Käufers verursacht sind. Dies beinhaltet insbesondere Schäden an
Kanalisationsschächten, Leitungen und Rohren. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung
abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. In diesem Fall ist
der Käufer verpflichtet, sämtliche anfallenden Kosten, zu erstatten. Das Fahrzeug muss ohne
Wartezeiten entladen werden.

5.) Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder
Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.

6.) Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Lieferverzeichnis/ Sortenverzeichnis als
anerkannt. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur
Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

7.) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der
Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei
denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des
Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für
und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf
betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

8.) Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes
Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der
Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der
Käufer berechtigt, die Baustoffe an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist
der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit
verantwortlich. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der
Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen
Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.

IV. Gefahrübergang

1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem der Baustoff
verladen ist.

2.) Bei einer Anlieferung durch Fahrzeuge geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das
Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist.

3.) Mit Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Mängelansprüche des Käufers

1.) Garantien werden von uns nur bei einer besonderen Vereinbarung übernommen. Die
Bezugnahme auf mögliche DIN-Normen bzw. EN-Normen dient nur der Warenbeschreibung
und stellt keine Garantie dar.

2.) Erreicht der Baustoff nach der Verarbeitung nicht die vereinbarten Eigenschaften, so
leisten wir nur Gewähr, wenn der Käufer den ordnungsgemäßen Einbau und die
ordnungsgemäße Nachbehandlung nachweist.

3.) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

4.) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB entfällt die Haftung für Mängel, wenn
der Käufer oder eine von nach diesen Bedingungen als bevollmächtigt geltende Person, den
Baustoff mit Zusätzen, Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt bzw. verändert oder
vermengen bzw. verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung
oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

5.) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die
Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer,
Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt. Nicht
offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB
unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen.

6.) Rügt der Käufer einen Mangel, hat er den Baustoff unangetastet zu lassen und uns die
Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.

7.) Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel,
einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder
Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere
Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von
Rügen nicht befugt.

8.) Soweit ein Mangel am Baustoff vorliegt und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde,
können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreiem Baustoff (Ersatzlieferung) leisten.
Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt. Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sind wir im Rahmen
der Nacherfüllung weder zum Ausbau des mangelhaften Baustoffs noch erneuten Einbau
verpflichtet, sofern wir nicht ursprünglich für den Einbau verantwortlich gewesen sind.

9.) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können
wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

10.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

11.) Probekörper gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart einer
von uns beauftragten Person vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind oder
wir auf die Teilnahme an der Probeentnahme verzichtet haben.

12.) Bei rein unternehmerischen Lieferketten – also solchen, an deren Ende kein Verbraucher
steht – ist die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB abbedungen. Die Regelung des § 445a Abs.2
BGB wird gleichfalls für rein unternehmerischer Lieferketten ausgeschlossen.

VI. Haftung

1.)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Baustoffs übernommen
haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5.) Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt ist –ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

6.) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Verjährung

1.) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein
Jahr ab Ablieferung, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2.) Handelt es sich bei dem Baustoff um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab
Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress
bei Endlieferung an einen Verbraucher.

3.) Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr.
2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt
oder dass der Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde.

VIII. Objektive Unmöglichkeit / Höhere Gewalt

1.) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung unserer aus dem Vertrag
übernommener Pflichten erschweren oder verzögern (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind
wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben;
soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir
berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Käufers werden wir in dem Fall unverzüglich erstatten.

2.) Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,
Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch
Verkehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien sowie daraus folgende behördliche
Maßnahmen oder sonstige Ereignisse – wie Ausfall von Beschäftigten, vorübergehende
Schließung von Betrieben durch aufgrund von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz -, die bei
uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die
Aufrechterhaltung unseres Betriebes oder die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten
gegenüber dem Käufer abhängig ist und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind.
Tritt ein solcher Fall ein, werden wir den Käufer unverzüglich informieren.
Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert gilt
zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

IX .Eigentumsvorbehalt

1.) Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in
ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen
Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2.) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB,
ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3.) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen
Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der Käufer ist auf unser
Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten
Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

4.) Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen tritt der Käufer mit
sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die
Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die
Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen
veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die
Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren
Verkaufspreisen bemisst.

5.) Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere
Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst
geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen
Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die
Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt. Die Kosten für
solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen.
Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten,
sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht
zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

6.) Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung
unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden
Interventions-kosten zu tragen.

7.) Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit
freizugeben, als ihr Markt wert die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.

X. Preis- und Zahlungsbedingungen

1.) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. Der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.) Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der
Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpft), für nicht normal befahrbare Straßen und
Baustellen, für nicht sofortige Entladung bei Ankunft an der Anlieferstelle sowie für
Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit werden nach unserer jeweils gültigen
Preisliste berechnet.

3.) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere
aufgrund von Preisänderungen für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht sowie Diesel- und
Mautkosten, neue gesetzlich oder behördlich angesetzte Abgaben, Gebühren oder Steuern
und/oder Löhne. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Käufer die Veränderungen in den
Preisfaktoren nachzuweisen. Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne von § 14 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), können wir die Preisanpassung nur verlangen, wenn
zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.

4.) Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.) Ein möglicher Skonto wird nicht auf den ggf. vereinbarten Frachtpreis oder den im
Frankopreis enthaltenen Frachtanteil gewährt.

6.) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gleiches gilt bei Verträgen mit Bei
Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

7.) Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder
Zahlungspflicht noch Fälligkeit; er ist auch nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend
zu machen.

8.) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten im
Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.

9.) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen
Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die
Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist,
oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns
obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie
geleistet wird.

10.) Hat uns der Käufer eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungsauftrags oder
Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt der Einzug im SEPA Lastschriftverfahren. Der
Käufer ist verpflichtet, uns ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Einzug der Lastschrift
erfolgt sofort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Frist für die Vorankündigung
(PreNotification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, dass das Konto
ausreichend gedeckt ist. Kosten, die bei uns aufgrund der Nichteinlösung oder der
Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die
Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

11.) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und reicht seine Erfüllungsleistung
nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir -auch bei deren
Einstellung in laufende Rechnung -auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

XI. Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

1.) Sind unsere Rechnungen überfällig, sind wir berechtigt solange keine weitere Lieferung
und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist.

2.) Sofern wir mit dem Käufer ein Bezugslimit vereinbart haben, gilt Folgendes: Wenn durch
noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und
Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das vereinbarte Bezugslimit
überschritten werden, sind wir berechtigt weitere Lieferungen und Leistungen von
Vorauszahlungen und/oder sonstige Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu
machen, um die das Bezugslimit voraussichtlich überschritten wird.

3.) Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelung
unberührt.

XII. Baustoffüberwachung

Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie den Fremdüberwachern und der
Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und
unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

XIII. Compliance / Anti-Bestechung

1.) Der Käufer ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung des Vertrags, keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst
insbesondere die Pflicht keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die
zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem
Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Käufer beschäftigten
Personen oder Dritten führen können.

2.) Sollte der Käufer gegen die vorstehende Regelung verstoßen, sind wir berechtigt,
sämtliche Vertragsbeziehungen mit ihm fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten.

XIV. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.

XV. Hinweise zum Datenschutz

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass durch uns personenbezogene Daten entsprechend
den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung,
verarbeitet werden.

XVI. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1.) Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Verwaltungssitz der
Erfüllungsort.

2.) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Baden-Baden, sofern der
Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist
ausgeschlossen.

XVII. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so
berührt das die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.